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VG Magdeburg, 29.05.2001 - 8 A 744/00 |
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- BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99
Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte
Auszug aus VG Magdeburg, 29.05.2001 - 8 A 744/00
Auch bei Dienstanfängern darf eine Einstellungsteilzeit nur angeordnet werden, wenn den betreffenden Bediensteten zuvor ausdrücklich eine Wahlmöglichkeit zwischen Vollbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung eingeräumt worden ist (Bezugnahme auf BVerwG, NJW 2000, S. 2521, 2522).Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerwG, NJW 2000, S. 2521, 2522).
- BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87
Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit
Auszug aus VG Magdeburg, 29.05.2001 - 8 A 744/00
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1989 (BVerwGE 82, 196, 202 ff.) festgestellt hat, ist eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Art. 33 Abs. 5 GG rechtlich nur zulässig, wenn ihre Freiwilligkeit gewährleistet ist.Dem rückwirkenden Anspruch auf volle Besoldung steht auch nicht entgegen, dass im maßgeblichen Stellenhaushalt möglicherweise keine entsprechende Zahl besetzbarer "voller" Planstellen für die eingestellten Rechtspfleger vorhanden war; dies vermag die fehlende Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nicht zu ersetzen (so BVerwGE 82, S. 196, 204).